Dietmar Michel

Dirlenbacher Weg 13

57250 Netphen-Herzhausen

Tel.: 02733-3971

e-mail: diddimi58@gmail.com

anettemichel@gmx.de

MSC - Eckmannshausen e.V.
MSC - Eckmannshausen e.V.

Vereinssatzung des Motorradsportclub Eckmannshausen e. V.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann  „Motorradsportclub Eckmannshausen e. V.“

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 57250 Netphen-Eckmannshausen

 

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2

Vereinszweck

 

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Motorradsports, die gemeinsame Freizeitgestaltung sowie die Pflege guter sportlicher und kameradschaftlicher Sitten.

 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 3

Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

Der Eintritt wird wirksam, wenn der geschäftsführende Vorstand die Mitgliedschaft nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages schriftlich ablehnt.

 

  1. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den geschäftsführenden Vorstand ist unanfechtbar. Der geschäftsführende Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

 

  1. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

 

 

 

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

 

  1. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

 

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

  1. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung durch den geschäftsführenden Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Mahnung den ausstehenden Jahresbeitrag voll entrichtet hat. Über die Streichung entscheidet auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

§ 6

Beiträge

 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben

 

  1. Die Höhe des Beitrages, sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

 

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stv. Vorsitzenden, dem / der Kassierer- /in, dem / der Schriftführer- /in sowie dem / der Tourenplaner- /in.  Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle gefertigt. Der / Die Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

 

Der erweiterte Vorstand besteht neben dem geschäftsführenden Vorstand aus drei Beisitzern, wobei ein  ein Beisitzer für die allg. gesellschaftlichen Belange des Vereins, ein Beisitzer für die Pflege der Homepage des Vereins sowie ein Beisitzer für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zuständig ist. Die Beisitzer geben Empfehlungen an den geschäftsführenden Vorstand.

 

  1. Der Verein wird gerichtlich sowie außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten. Eines dieser beiden Mitglieder ist der / die Vorsitzende, bei dessen / deren Verhinderung der / die stv. Vorsitzende.

 

  1. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

  1. Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der / die Vorsitzende, der / die Kassierer- /in , der / die Tourenplaner- /in sowie der / die Beisitzer- /in für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins werden gemeinsam in einem Jahr gewählt und der / die stv. Vorsitzende, der / die Schriftführer- /in, der / die Beisitzer- /in für die allg. gesellschaftlichen Belange des Vereins und der / die Beisitzer- / in für die Pflege der Homepage der Vereins werden gemeinsam im darauf folgenden Jahr gewählt. Wählbar sind Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter des geschäftsführenden Vorstandes können nicht in einer Person vereint werden.

 

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung.

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

 

  1. Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

 

  1. Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

 

  1. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anders vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

 

  1. Die Art der Abstimmung wird durch den / die Versammlungsleiter- /in festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

 

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom / von der Schriftführer- /in und dem / der Versammlungsleiter- /in zu unterzeichnen ist, anzufertigen.

 

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen worden ist, und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

 

  1. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.

 

  1. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Netphen als juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 11

Revision

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen / eine Revisor- /in. Die Aufgaben des / der Revisors / Revisorin sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der gefassten Beschlüsse. Der Revisor / die Revisorin ist von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des  Revisors / der Revisorin wird zusammen mit der Wahl des / der stv. Vorsitzenden, des / der Schriftführers- /in, des / der Beisitzers- /in für die Pflege der Homepage des Vereins und des / der Beisitzers- /in für die allg. gesellschaftlichen Belange des Vereins durchgeführt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorstehende geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.03.2015 beschlossen.

 

Das Protokoll der Anwesenden zur Mitgliederversammlung ist Bestandteil der Satzungsänderung und als Anlage beigefügt.

 

Der geschäftsführende Vorstand:

 

 

Dietmar Michel

( Vorsitzender )

 

 

Werner Neumann

(2. Vorsitzende)

 

Hans-Peter Brand

( Kassierer )

 

Carina Zöller

( Schriftführerin )

 

 

Georg Hübner

( Tourenplaner )

Druckversion | Sitemap
Copyright © 2014 MSC-Eckmannshausen e.V. alle Texte, Bilder, Grafiken und Videosequenzen auf dieser Homepage dürfen nicht kopiert oder sonst irgendwie verwendet werden.